Ein Päckchen Taschentücher beim Kauf eines Nasensprays oder der gute alte Traubenzucker, der als kleine Überraschung zum Einkauf in der Apotheke mit dazugelegt wird. Darüber konnten Kunden sich bis jetzt immer freuen. Aber nach dem Urteil des BGHs (Bundesgerichtshof) sind diese kleinen Aufmerksamkeiten ab jetzt verboten.

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Was bedeutet das genau?

Ganz so drastisch ist es dann wohl doch nicht, laut BGH dürfen ab jetzt lediglich keine Geschenke mehr zu verschreibungspflichtigen Medikamenten dazu gegeben werden. Also Kunden, die privat rezeptfreie Medikamente erwerben, dürfen sich weiterhin über das manchmal rettende Päckchen Taschentücher freuen.

Der Auslöser

Eine Apotheke in Berlin trieb es wohl auf die Spitze in dem sie Kunden, die bei ihnen Rezepte einlösten einen Gutschein für den benachbarten Bäcker aushändigten. Diese Apotheke wurde wegen unlauterem Wettbewerb prompt verklagt.

2013 gab es bereits eine Gesetzesänderung, die dafür Sorge tragen sollte, dass zwischen Apotheken kein Wettbewerb um die Preise entstehe. Nun würden die Apotheken aber durch diese kleinen Geschenke, die jetzt mancher Orts sogar schon zu Gutscheinen mutiert wären, in einen direkten Wettkampf miteinander gestellt werden. Denn potentielle Kunden wären natürlich geneigter zu jenen Apotheken zu gehen, wo am Meisten für sie herausspringt. Apotheken im Umkreis müssten nachziehen und so würde ein harter Wettstreit um den Kundenstamm entstehen.

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Ausnahmen für Versandapotheken?

Noch nicht getroffen hat es ausländische Versandapotheken, diese dürfen weiterhin ihren Kunden kleine Geschenke beilegen. Grund hierfür: Der noch Recht geringe Anteil dieser Apotheken am Deutschen Markt.


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